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§ 29 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Kantonale Fachstelle

Zuständigkeit und Verfahren
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§ 29 EG Umweltrecht, EG UWR · Kantonale Fachstelle

1. Der Regierungsrat bezeichnet die vom Bundesrecht vorgeschriebene Umweltschutz- und Gewässerschutzfachstelle (kantonale Fachstelle).

2. Die kantonale Fachstelle erlässt Richtlinien und Weisungen, die den Vollzug umschreiben und erleichtern.

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