781.200
EGUWRDAC
CH-AG
§ 29 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Kantonale Fachstelle
Zuständigkeit und Verfahren
§ 29 EG Umweltrecht, EG UWR · Kantonale Fachstelle
1. Der Regierungsrat bezeichnet die vom Bundesrecht vorgeschriebene Umweltschutz- und Gewässerschutzfachstelle (kantonale Fachstelle).
2. Die kantonale Fachstelle erlässt Richtlinien und Weisungen, die den Vollzug umschreiben und erleichtern.