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§ 28 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Grundsätzliche Zuständigkeit

Zuständigkeit und Verfahren
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§ 28 EG Umweltrecht, EG UWR · Grundsätzliche Zuständigkeit

1. Soweit dieses Gesetz oder Spezialgesetze keine andere Regelung vorsehen, obliegt die Anwendung der Vorschriften über den Umwelt- und den Gewässerschutz dem zuständigen Departement.

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