781.200
EGUWRDAC
CH-AG
§ 28 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Grundsätzliche Zuständigkeit
Zuständigkeit und Verfahren
§ 28 EG Umweltrecht, EG UWR · Grundsätzliche Zuständigkeit
1. Soweit dieses Gesetz oder Spezialgesetze keine andere Regelung vorsehen, obliegt die Anwendung der Vorschriften über den Umwelt- und den Gewässerschutz dem zuständigen Departement.