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§ 22 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Abwasserkataster

Siedlungsentwässerung
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§ 22 EG Umweltrecht, EG UWR · Abwasserkataster

1. Die Gemeinden führen einen Abwasserkataster über alle öffentlichen und privaten Anlagen.

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