781.200
EGUWRDAC
CH-AG
§ 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Entsorgung der Siedlungsabfälle
Abfälle
§ 2 EG Umweltrecht, EG UWR · Entsorgung der Siedlungsabfälle
1. Die Gemeinden sind für die umweltgerechte Entsorgung der Siedlungsabfälle verantwortlich.
2. Sie erheben für die Sammlung, den Transport und die Entsorgung der Abfälle Abgaben nach dem Verursacherprinzip.
3. Sie regeln die Abfallentsorgung und deren Finanzierung in einem Gemeindereglement. Der Regierungsrat kann diesbezügliche Anforderungen durch Verordnung festlegen.