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§ 16 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Bodenüberwachung

Rohstoffe und Boden
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§ 16 EG Umweltrecht, EG UWR · Bodenüberwachung

1. Der Kanton betreibt ein Messnetz zur Überwachung der Bodenbelastung und deren Veränderung. Er erhebt in regelmässigen Abständen physikalische, chemische und biologische Eigenschaften des Bodens und im Boden enthaltene Schadstoffe.

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