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§ 4 Dekret über den Leistungsauftrag der AEW Energie AG - Aufsicht

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§ 4 Dekret über den Leistungsauftrag der AEW Energie AG · Aufsicht

1. Über die Erfüllung des Leistungsauftrages hat die AEW Energie AG dem Regierungsrat jährlich Rechenschaft abzulegen.

2. Wird der Leistungsauftrag nicht erfüllt, trifft der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen.

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