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773.211 EnergieV CH-AG

§ 9a Energieverordnung (EnergieV) - Nachweis mittels Standardlösungskombinationen

Energieeffizienz - Lufthygiene, Wärme- und Kälteschutz
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§ 9a EnergieV · Nachweis mittels Standardlösungskombinationen

1. Für die Gebäudekategorien I und II gilt die Anforderung gemäss § 4a EnergieG als erbracht, wenn eine der Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle/Wärmeerzeugung (Anhang 7) fachgerecht umgesetzt wird.

2. Die Anforderung gemäss § 4a EnergieG gilt als erbracht, wenn die Massnahmen gemäss «Energienachweistool für einfache Bauten (ENteb)» (EN-101c) fachgerecht umgesetzt werden.

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