773.211
EnergieV
CH-AG
§ 9a Energieverordnung (EnergieV) - Nachweis mittels Standardlösungskombinationen
Energieeffizienz - Lufthygiene, Wärme- und Kälteschutz
§ 9a EnergieV · Nachweis mittels Standardlösungskombinationen
1. Für die Gebäudekategorien I und II gilt die Anforderung gemäss § 4a EnergieG als erbracht, wenn eine der Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle/Wärmeerzeugung (Anhang 7) fachgerecht umgesetzt wird.
2. Die Anforderung gemäss § 4a EnergieG gilt als erbracht, wenn die Massnahmen gemäss «Energienachweistool für einfache Bauten (ENteb)» (EN-101c) fachgerecht umgesetzt werden.