§ 8 Energieverordnung (EnergieV) - Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten und Erweiterungen
§ 8 EnergieV · Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten und Erweiterungen
1. Der gewichtete Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung EHWLK in Neubauten und Erweiterungen darf pro Jahr den Grenzwert gemäss Anhang 6 nicht überschreiten.
2. Bei Vorhaben der Kategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Kategorien VI, XI und XII sind mindestens 20 % der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbarer Energie zu decken. Bei Vorhaben der Kategorie XII sind die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.
2bis Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
3. Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Bauten, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² beträgt oder wenn sie maximal 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Teils der Baute und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.
4. Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Gebäuden der Kategorien III-XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3 m angewendet werden.