§ 7 Energieverordnung (EnergieV) - Erleichterungen und Befreiung
§ 7 EnergieV · Erleichterungen und Befreiung
1. Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle sind möglich bei
a) Bauten, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume,
b) Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden,
c) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Bauten).
2. Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz sind Umnutzungen befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.
3. Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz sind befreit
a) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Bauten),
b) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 6 fallen,
c) * Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Behaglichkeit gewährleistet ist,
d) * Gebäude der Kategorie XII und Räume, die nicht dem längeren Aufenthalt von Personen dienen (unter einer Stunde pro Tag),
e) * Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden können.