773.211
EnergieV
CH-AG
§ 6 Energieverordnung (EnergieV) - Sommerlicher Wärmeschutz
Energieeffizienz - Lufthygiene, Wärme- und Kälteschutz
§ 6 EnergieV · Sommerlicher Wärmeschutz
1. Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
2. Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes gemäss dem Stand der Technik einzuhalten.
3. Bei anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.