Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
773.211 EnergieV CH-AG

§ 6 Energieverordnung (EnergieV) - Sommerlicher Wärmeschutz

Energieeffizienz - Lufthygiene, Wärme- und Kälteschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 EnergieV · Sommerlicher Wärmeschutz

1. Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.

2. Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes gemäss dem Stand der Technik einzuhalten.

3. Bei anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

← § 5 EnergieV Energieverordnung (EnergieV) - Anwendungsbereich der Anforderungen § 7 EnergieV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →