§ 5 Energieverordnung (EnergieV) - Winterlicher Wärmeschutz, Anforderungen und Nachweis
§ 5 EnergieV · Winterlicher Wärmeschutz, Anforderungen und Nachweis
1. Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Bauten und Anlagen richten sich - ausser bei Kühlräumen, Gewächshäusern, Traglufthallen und Geflügelställen - nach den nachfolgenden Absätzen.
2. Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind die zwei in der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf» (Anhang 1) definierten Verfahren mit folgenden Einschränkungen anzuwenden
a) * Für Neubauten und neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen gelten zur Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle die Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 1,
b) * für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile gelten zur Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle die Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 2,
c) * zur Einhaltung der Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebedarfs und einer spezifischen Heizleistung erfolgt die Berechnung des Grenzwerts für die Systemanforderung und die spezifische Heizleistung anhand der Werte gemäss Anhang 3.
3. ...
4. ...
5. Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen direkt oder indirekt über Einzelanforderungen geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
6. Beim Systemnachweis sind für die Bezirke Rheinfelden und Laufenburg sowie die Gemeinden Mandach, Möhnthal und Densbüren die Daten der Klimastation Basel-Binningen und für den restlichen Kanton die Daten der Klimastation Buchs-Aarau zu verwenden. Im Weiteren gilt
a) * Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet,
b) * beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von Anhang 3 errechnete Grenzwert QH,li für eine Jahresmitteltemperatur von 9,4 °C. Er wird um 6 % pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert beziehungsweise erhöht,
c) * die Anpassung des Grenzwerts PH,li erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu -8 °C.