Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
773.211 EnergieV CH-AG

§ 4 Energieverordnung (EnergieV) - Raumlufthygiene

Energieeffizienz - Lufthygiene, Wärme- und Kälteschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 EnergieV · Raumlufthygiene

1. Die Bauten müssen gemäss der Norm SIA 180 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden» (Anhang 1) mit Aussenluft genügend belüftet werden, so dass eine Anreicherung von Schad- und Geruchsstoffen und Bauschäden durch zu hohe Raumfeuchte vermieden wird.

← § 3 EnergieV Energieverordnung (EnergieV) - Anwendungsbereich der Anforderungen § 5 EnergieV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →