773.211
EnergieV
CH-AG
§ 4 Energieverordnung (EnergieV) - Raumlufthygiene
Energieeffizienz - Lufthygiene, Wärme- und Kälteschutz
§ 4 EnergieV · Raumlufthygiene
1. Die Bauten müssen gemäss der Norm SIA 180 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden» (Anhang 1) mit Aussenluft genügend belüftet werden, so dass eine Anreicherung von Schad- und Geruchsstoffen und Bauschäden durch zu hohe Raumfeuchte vermieden wird.