773.211
EnergieV
CH-AG
§ 39 Energieverordnung (EnergieV) - Rechtsschutz
Zuständige Behörde und Rechtsschutz
§ 39 EnergieV · Rechtsschutz
1. Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung energierechtlicher Vorschriften kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim BVU Beschwerde geführt werden. Beruht der Entscheid auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich ein Beschwerdeantrag dagegen, entscheidet der Regierungsrat über die Beschwerde.
2. Der Beschwerdeentscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
3. Ergeht der energierechtliche Entscheid im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens, gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften der Baugesetzgebung.