773.211
EnergieV
CH-AG
§ 37 Energieverordnung (EnergieV) - Zuständigkeit des Gemeinderats
Zuständige Behörde und Rechtsschutz
§ 37 EnergieV · Zuständigkeit des Gemeinderats
1. Der Gemeinderat überprüft die Einhaltung der Energiegesetzgebung bei Bauten und Anlagen, insbesondere auch den Energienachweis und den Kostennachweis für fossile Heizungsanlagen. Soweit es um baubewilligungspflichtige Vorhaben geht, erfolgt die Überprüfung im Baubewilligungsverfahren.