773.211
EnergieV
CH-AG
§ 35 Energieverordnung (EnergieV) - Technische Aufsicht
Energieleitungen
§ 35 EnergieV · Technische Aufsicht
1. Rohrleitungsanlagen (0-5 bar) sind periodisch, in der Regel alle 3 bis 5 Jahre, auf ihre Sicherheit zu prüfen.
2. Das BVU kann die Durchführung der periodischen Überwachung und andere technische Aufsichtsaufgaben an Dritte übertragen, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen.
3. Diese stellen dem Netzbetreiber direkt Rechnung. Ist die Gebühr streitig, erlässt das BVU auf Antrag einer Partei einen Gebührenentscheid.