Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
773.211 EnergieV CH-AG

§ 34 Energieverordnung (EnergieV) - Generelle Bewilligung

Energieleitungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 EnergieV · Generelle Bewilligung

1. Netzbetreiber, die Gewähr für ordnungsgemässen Bau und Betrieb bieten, können beim BVU für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 100'000 Pa (1 bar) eine befristete generelle Bau- und Betriebsbewilligung beantragen.

2. ...

← § 32 EnergieV Energieverordnung (EnergieV) - Anwendungsbereich der Anforderungen § 35 EnergieV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →