773.211
EnergieV
CH-AG
§ 32 Energieverordnung (EnergieV) - Bewilligung
Energieleitungen
§ 32 EnergieV · Bewilligung
1. Der Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die gemäss Art. 42 des Rohrleitungsgesetzes unter der Aufsicht des Kantons stehen und einen Betriebsdruck von 1 bar oder mehr aufweisen, bedürfen einer Bewilligung des BVU.
2. Für das Bewilligungs- und Enteignungsverfahren gelten die Bestimmungen der Baugesetzgebung. Eigentümerinnen und Eigentümern von Land, das enteignet werden soll, ist das Gesuch für Bau und Betrieb schriftlich anzuzeigen mit dem Hinweis, wie dagegen Einwendungen erhoben werden können.