§ 31 Energieverordnung (EnergieV) - Leitungsdaten
§ 31 EnergieV · Leitungsdaten
1. Die Netzbetreiber geben den Behörden die erforderlichen Auskünfte über ihre Leitungen. Sie teilen namentlich mit bei
a) Energieleitungen und Anlagen
1. Leitungsverlauf und Koordinaten zugehöriger Anlagenteile,
2. wem die Anlagen gehören und wer das Leitungsnetz betreibt,
3. Leitungsbezeichnung mit Name oder Nummer, soweit bezeichnet,
4. Nennspannung oder Betriebsdruck,
5. Mass der Überdeckung bei erdverlegten Kabeln und Rohrleitungen, soweit bekannt,
6. Rohrdurchmesser von Rohrleitungen.
b) Gasleitungen über 5 bar: Nummer und Koordinaten der Flugmarkierung.
2. Von der Auskunftspflicht befreit sind
a) Gasleitungen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar,
b) Elektrizitätsleitungen der Netzebene 7.
3. Die Information hat in der in der Gesetzgebung über die Geoinformation vorgeschriebenen Form zu erfolgen.