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773.211 EnergieV CH-AG

§ 3 Energieverordnung (EnergieV) - Stand der Technik

Energieeffizienz - Allgemeines
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§ 3 EnergieV · Stand der Technik

1. Die gemäss dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.

2. Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen, der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren und der Konferenz der Energiefachstellen.

3. Der Regierungsrat bezeichnet die Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen in Anhang 1 zu dieser Verordnung. Sie sind beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) einsehbar.

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