773.211
EnergieV
CH-AG
§ 29 Energieverordnung (EnergieV) - Minimaler energetischer Nutzen von Energieerzeugungsanlagen
Energieerzeugung
§ 29 EnergieV · Minimaler energetischer Nutzen von Energieerzeugungsanlagen
1. Neue Energieerzeugungsanlagen müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung, nichtbewilligungspflichtige Anlagen zum Zeitpunkt der Erstellung dem Stand der Technik entsprechen.
2. Der minimale energetische Nutzen für neue
a) * freistehende Fotovoltaikanlagen beträgt 60 kWh pro Jahr und pro Quadratmeter Bodenfläche, die für die Anlage benötigt wird,
b) * Windkraftanlagen mit mehr als 30 m Gesamthöhe wird durch den Richtplan bestimmt.