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773.211 EnergieV CH-AG

§ 28 Energieverordnung (EnergieV) - Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Energieerzeugung
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§ 28 EnergieV · Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

1. Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn mindestens 75 % der Abwärme genutzt wird. Für stromgeführte Anlagen legt das BVU den Gesamtwirkungsgrad im Einzelfall fest. Es berücksichtigt dabei das wirtschaftlich tragbare Potenzial zur Abwärmenutzung.

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