773.211
EnergieV
CH-AG
§ 28 Energieverordnung (EnergieV) - Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
Energieerzeugung
§ 28 EnergieV · Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
1. Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn mindestens 75 % der Abwärme genutzt wird. Für stromgeführte Anlagen legt das BVU den Gesamtwirkungsgrad im Einzelfall fest. Es berücksichtigt dabei das wirtschaftlich tragbare Potenzial zur Abwärmenutzung.