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773.211 EnergieV CH-AG

§ 27 Energieverordnung (EnergieV) - Grossverbraucher

Energieeffizienz - Grossverbraucher
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§ 27 EnergieV · Grossverbraucher

1. Das BVU kann mit Grossverbrauchern, die sich verpflichten, vorgegebene Ziele und Zielpfade zur Senkung des Energieverbrauchs einzuhalten, eine Vereinbarung abschliessen, die Erleichterungen von den gesetzlichen Anforderungen gemäss den §§ 14, 15 (ohne Absatz 1) sowie 17 zulässt.

2. Es berücksichtigt für das Festlegen der Ziele und Zielpfade vorab freiwillige Vorleistungen, den aktuellen Energieeinsatz, die technische und wirtschaftliche Entwicklung sowie wirtschaftlich nutzbare Potenziale.

3. Bei Verletzung der Vereinbarung oder wenn Ziele oder Zielpfade nicht erreicht werden können, kann die Behörde die Vereinbarung widerrufen.

4. Die Vereinbarung regelt, welche Erleichterungen bei Widerruf oder Ablauf nicht mehr gelten. Bei fehlender Regelung werden sämtliche Erleichterungen ungültig.

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