773.211
EnergieV
CH-AG
§ 25 Energieverordnung (EnergieV) - Mobile Heizungen im Freien
Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
§ 25 EnergieV · Mobile Heizungen im Freien
1. Mobile Heizungen im Freien, wie Heizstrahler, Heizpilze und Warmluftgebläse, die nach ihrem Nutzungszweck nur für kurze Einsätze dienen, sind zulässig, namentlich
a) in Veranstaltungszelten,
b) für Marktstände,
c) in der Gartenwirtschaft eines Restaurants von März bis Oktober,
d) im Aussenbereich eines Restaurants, bedarfsabhängig während des Kurzaufenthalts Rauchender.