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773.211 EnergieV CH-AG

§ 24 Energieverordnung (EnergieV) - Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
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§ 24 EnergieV · Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

1. Elektrische Widerstandsheizungen sind Heizungen, die elektrischen Strom direkt in Wärme umwandeln. Herkömmliche ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen dürfen in folgenden Fällen installiert werden

a) als Notheizung

1. * bei Wärmepumpen für Aussentemperaturen unter der Auslegungstemperatur der Hauptheizung,

2. zusätzlich zu handbeschickten Holzheizungen zur Deckung eines Leistungsbedarfs bis 50 %,

b) als Komfortheizungen für eng begrenzte Heizzwecke, wie zum Beispiel Handtuchradiatoren oder Heizstrahler in Badezimmern,

c) * wenn der Heizleistungsbedarf weniger als 5 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche beträgt,

d) in einzelnen Kellerräumen von bestehenden Gebäuden, um zusätzliche Nutzungen im Sinne des verdichteten Bauens zu ermöglichen.

1bis. Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Solche Ausnahmen können insbesondere gewährt werden für

a) Schutzbauten,

b) die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen.

2. Das BVU kann besonders sparsame ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen als Hauptheizungen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie gegenüber herkömmlichen Widerstandsheizungen einen Energiebedarf von höchstens 40 % haben und ein unabhängiges Gutachten den Energieverbrauch bestätigt.

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