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773.211 EnergieV CH-AG

§ 23 Energieverordnung (EnergieV) - Wärmeerzeugung

Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
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§ 23 EnergieV · Wärmeerzeugung

1. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Wärmeerzeuger bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C müssen die Kondensationswärme ausnützen können.

2. Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

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