773.211
EnergieV
CH-AG
§ 23 Energieverordnung (EnergieV) - Wärmeerzeugung
Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
§ 23 EnergieV · Wärmeerzeugung
1. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Wärmeerzeuger bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C müssen die Kondensationswärme ausnützen können.
2. Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.