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773.211 EnergieV CH-AG

§ 22c Energieverordnung (EnergieV) - Meldeverfahren

Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
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§ 22c EnergieV · Meldeverfahren

1. Die Erstellung oder der Ersatz folgender Energieerzeugungsanlagen ist unabhängig von einer Baubewilligungspflicht meldepflichtig

a) Solaranlagen,

b) Wärmeerzeuger,

c) Elektrowassererwärmer.

2. Die Bauherrschaft erstattet die Meldung auf der kantonalen Plattform in der Regel 30 Tage vor Bauausführung, bei baubewilligungspflichtigen Anlagen mit Einreichung des Baugesuchs.

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