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773.211 EnergieV CH-AG

§ 22b Energieverordnung (EnergieV) - Bagatellfall und finanzielle Härte

Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
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§ 22b EnergieV · Bagatellfall und finanzielle Härte

1. Bauten mit gemischter Nutzung sind von den Anforderungen gemäss § 7a Abs. 2-5 EnergieG befreit, wenn der Wohnanteil 150 m² Energiebezugsfläche nicht überschreitet.

2. Eine finanzielle Härte gemäss § 7b Abs. 1 EnergieG kann geltend gemacht werden, wenn die durch die Umsetzung von § 7a Abs. 2 EnergieG entstehenden zusätzlichen Kosten 50 % der eigenen Mittel übersteigen.

3. Die zu berücksichtigenden eigenen Mittel setzen sich zusammen aus

a) dem jährlichen Einkommen und

b) 10 % des Vermögens.

4. Als Nachweis einzureichen sind

a) ein aktueller Variantenvergleich durch drei in Bezug auf die Investitionskosten günstigste Lösungen (Nachweis GEAK, MINERGIE, Standardlösungen) und

b) die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung, wenn deren Bemessungszeitraum nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt, andernfalls die aktuellen Einkommens- und Vermögensnachweise gemäss der letzten eingereichten Steuererklärung.

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