§ 22a Energieverordnung (EnergieV) - Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers
§ 22a EnergieV · Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers
1. Ein Ersatz des Wärmeerzeugers ist zulässig, wenn die Meldepflichtigen nachweisen, dass
a) die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung (Anhang 8) gewährleistet ist,
b) die Zertifizierung des Gebäudes nach MINERGIE ausgewiesen ist oder
c) die Klasse D bei der GEAK-Gesamtenergieeffizienz erreicht wird.
2. Für die Einreichung von Zertifikaten gemäss § 7a Abs. 4 EnergieG gilt Folgendes
a) Die Berechnung der zu erwerbenden Zertifikate in kWh erfolgt nach folgender Formel: Energiebezugsfläche (EBF) [m²] x 100 kWh/(m².a) x 20 Jahre [a] x 0.2,
b) das Vorhaben darf ausgeführt werden, wenn die Bilanzierungsstelle die Zertifikate für das Vorhaben entwertet hat und die Behörde innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.
3. Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.