773.211
EnergieV
CH-AG
§ 21 Energieverordnung (EnergieV) - Befreiung bei wesentlichen Erneuerungen
Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
§ 21 EnergieV · Befreiung bei wesentlichen Erneuerungen
1. Bauten, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inklusive Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt, sind von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit.
a) * ...
b) * ...