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773.211 EnergieV CH-AG

§ 21 Energieverordnung (EnergieV) - Befreiung bei wesentlichen Erneuerungen

Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
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§ 21 EnergieV · Befreiung bei wesentlichen Erneuerungen

1. Bauten, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inklusive Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt, sind von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit.

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