773.211
EnergieV
CH-AG
§ 20 Energieverordnung (EnergieV) - Abrechnung
Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
§ 20 EnergieV · Abrechnung
1. In Bauten, für die eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und eventuell Warmwasser) zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
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