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773.211 EnergieV CH-AG

§ 20 Energieverordnung (EnergieV) - Abrechnung

Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
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§ 20 EnergieV · Abrechnung

1. In Bauten, für die eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und eventuell Warmwasser) zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.

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