773.211
EnergieV
CH-AG
§ 19 Energieverordnung (EnergieV) - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
§ 19 EnergieV · Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
1. Sind bei Gebäuden Geräte zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung zu installieren, muss bei Flächenheizungen für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/(m².K) eingehalten werden.
2. Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 % energetisch verbessert wird.