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773.211 EnergieV CH-AG

§ 18 Energieverordnung (EnergieV) - Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf von Beleuchtungen

Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
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§ 18 EnergieV · Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf von Beleuchtungen

1. Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1'000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung EL gemäss SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen» (Anhang 1) nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.

2. Die Anforderung gemäss Absatz 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm «EN-111a Einfacher Beleuchtungsnachweis» der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK) oder dem Hilfsprogramm «CalcuLight - Berechnungshilfe für Beleuchtung nach SIA 387/4» des Bundesamts für Energie und des Vereins MINERGIE nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung pL, bestimmt aus Grenz- respektive Zielwert gemäss Tabelle 13 der Norm SIA 387/4, eingehalten wird.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

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