773.211
EnergieV
CH-AG
§ 17 Energieverordnung (EnergieV) - Kühlen, Be- und Entfeuchten
Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
§ 17 EnergieV · Kühlen, Be- und Entfeuchten
1. Die Installation neuer und der Ersatz bestehender Anlagen für Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung in bestehenden Bauten ist immer zulässig, wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und -aufbereitung einschliesslich Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m² nicht überschreitet.
2. Bei Anlagen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, müssen die Befeuchtung und bei Komfortkühlung ausserdem die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt und betrieben werden.