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773.211 EnergieV CH-AG

§ 17 Energieverordnung (EnergieV) - Kühlen, Be- und Entfeuchten

Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
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§ 17 EnergieV · Kühlen, Be- und Entfeuchten

1. Die Installation neuer und der Ersatz bestehender Anlagen für Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung in bestehenden Bauten ist immer zulässig, wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und -aufbereitung einschliesslich Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m² nicht überschreitet.

2. Bei Anlagen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, müssen die Befeuchtung und bei Komfortkühlung ausserdem die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt und betrieben werden.

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