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773.211 EnergieV CH-AG

§ 16 Energieverordnung (EnergieV) - Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
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§ 16 EnergieV · Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

1. Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss Norm SIA 382/1, Ziffer 5.9, (Anhang 1) gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen, wie beispielsweise bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerungen, können die Dämmstärken reduziert werden.

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