773.211
EnergieV
CH-AG
§ 14 Energieverordnung (EnergieV) - Abwärmenutzung
Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
§ 14 EnergieV · Abwärmenutzung
1. In Bauten anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.