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773.211 EnergieV CH-AG

§ 12 Energieverordnung (EnergieV) - Wassererwärmer und Wärmespeicher

Energieeffizienz - Haustechnische Anlagen
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§ 12 EnergieV · Wassererwärmer und Wärmespeicher

1. ...

2. Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein muss.

3. Die direkt-elektrische Erwärmung ist erlaubt, wenn das Brauchwarmwasser

a) * während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird,

b) * zu mindestens 50 % mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird oder

c) * in kleineren Mengen in nicht gewerblich genutzten Küchen genutzt wird.

3bis Der Ersatz eines einzelnen dezentralen Wassererwärmers ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine andere Lösung technisch nicht möglich, nicht sinnvoll oder der Aufwand unverhältnismässig ist.

4. Die gleiche Anforderung gilt auch bei einem Komplettersatz der Warmwasserversorgung in bestehenden Bauten, soweit dies technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist.

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