773.211
EnergieV
CH-AG
§ 11 Energieverordnung (EnergieV) - Beheizte Traglufthallen und Gewächshäuser
Energieeffizienz - Lufthygiene, Wärme- und Kälteschutz
§ 11 EnergieV · Beheizte Traglufthallen und Gewächshäuser
1. Für beheizte Traglufthallen sowie für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen der Empfehlungen EN-131 «Beheizte Gewächshäuser» und EN-132 «Traglufthallen» (Anhang 1).