773.211
EnergieV
CH-AG
§ 10 Energieverordnung (EnergieV) - Kühl- und Tiefkühlräume
Energieeffizienz - Lufthygiene, Wärme- und Kälteschutz
§ 10 EnergieV · Kühl- und Tiefkühlräume
1. Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen
a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung,
b) gegen Aussenklima: 20 °C,
c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
2. Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 W/(m².K) einhalten.