Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
773.211 EnergieV CH-AG

§ 10 Energieverordnung (EnergieV) - Kühl- und Tiefkühlräume

Energieeffizienz - Lufthygiene, Wärme- und Kälteschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 EnergieV · Kühl- und Tiefkühlräume

1. Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen

a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung,

b) gegen Aussenklima: 20 °C,

c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.

2. Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 W/(m².K) einhalten.

← § 9a EnergieV Energieverordnung (EnergieV) - Anwendungsbereich der Anforderungen § 11 EnergieV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →