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773.211 EnergieV CH-AG

§ 1 Energieverordnung (EnergieV) - Anwendungsbereich der Anforderungen

Energieeffizienz - Allgemeines
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§ 1 EnergieV · Anwendungsbereich der Anforderungen

1. Die Anforderungen dieser Verordnung gelten unabhängig von einer Baubewilligungspflicht für

a) Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden,

b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden,

c) Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft,

d) Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen.

2. Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.

3. Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen von Absatz 1 lit. b-d reduzieren, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser geschützt werden kann.

Energieverordnung (EnergieV) - Anwendungsbereich der Anforderungen § 2 EnergieV →

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