773.200
EnergieG
CH-AG
§ 9 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Beheizte Freiluftbäder
Energieeffizienz von Bauten und Anlagen
§ 9 EnergieG · Beheizte Freiluftbäder
1. Der Neubau beheizter Freiluftbäder ist nur zulässig, wenn sie mit erneuerbaren Energien oder mit Abwärme betrieben werden. Die Beheizung mit einer Wärmepumpe ist zulässig, wenn eine Abdeckung der Wasseroberfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
2. Bestehende beheizte Freiluftbäder sind bei einer Sanierung oder einem Ersatz der technischen Einrichtungen zu ihrer Beheizung den Anforderungen von Neuanlagen anzupassen.
3. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen durch Verordnung, wenn die wirtschaftliche Tragbarkeit nicht gegeben ist.