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773.200 EnergieG CH-AG

§ 8 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Heizungen im Freien

Energieeffizienz von Bauten und Anlagen
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§ 8 EnergieG · Heizungen im Freien

1. Neue fest installierte Heizungen im Freien sind mit erneuerbarer Energie oder mit Abwärme zu betreiben. Ausnahmen sind zulässig, wenn es die Sicherheit erfordert und bauliche oder betriebliche Massnahmen unverhältnismässig sind. In diesem Fall müssen die Heizungen mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Steuerung betrieben werden.

2. Bestehende fest installierte Heizungen im Freien sind bei einem Ersatz oder einem Umbau den Anforderungen von Neuanlagen anzupassen.

3. Mobile Heizungen im Freien wie Heizpilze oder Heizstrahler sind nur für kurz befristete Einsätze zulässig.

4. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten sowie die Ausnahmen, wenn die wirtschaftliche Tragbarkeit nicht gegeben ist.

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