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773.200 EnergieG CH-AG

§ 7c Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Pflicht zur Erstellung eines GEAK Plus

Energieeffizienz von Bauten und Anlagen
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§ 7c EnergieG · Pflicht zur Erstellung eines GEAK Plus

1. Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten mit zentralen ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen oder solchen, die dezentral sind und kein Wasserverteilsystem aufweisen, lassen innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einen GEAK Plus erarbeiten, der namentlich aufzeigt, wie sich die Heizungen ersetzen lassen.

2. Bauten, für die ein GEAK Plus nicht erstellt werden kann, sowie Bauten gemäss § 7 Abs. 2 sind von dieser Verpflichtung befreit.

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