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773.200 EnergieG CH-AG

§ 7b Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Härtefälle

Energieeffizienz von Bauten und Anlagen
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§ 7b EnergieG · Härtefälle

1. Die Behörde kann von der Verpflichtung gemäss § 7a Abs. 2 befreien, wenn eine finanzielle Härte vorliegt; bei ausserordentlichen Verhältnissen kann sie ausserdem eine Ersatzlösung zulassen.

2. Eine finanzielle Härte liegt vor, wenn für die Umsetzung von § 7a Abs. 2 eigene Mittel fehlen.

3. Wer ausserordentliche Verhältnisse geltend macht, muss nachweisen, dass eine Umsetzung in allen zulässigen Varianten technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder nach den Gesamtumständen unverhältnismässig ist.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Befreiung in Bagatellfällen durch Verordnung.

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