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773.200 EnergieG CH-AG

§ 7a Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Erneuerbare Wärme bei Ersatz des Wärmeerzeugers

Energieeffizienz von Bauten und Anlagen
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§ 7a EnergieG · Erneuerbare Wärme bei Ersatz des Wärmeerzeugers

1. Der Ersatz des Wärmeerzeugers ist meldepflichtig.

2. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind bestehende Bauten mit Wohnnutzung so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90 % des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet.

3. Diese Anforderungen werden mit der Umsetzung einer der Standardlösungen oder mit einer Bescheinigung erfüllt, wie sie nachfolgend oder in der Verordnung des Regierungsrats festgelegt sind. Für die Festlegung der Standardlösungen gilt ein massgebender Energiebedarf für Heizung und Warmwasser von 100 kWh pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (EBF) und Jahr.

4. Eine der möglichen Standardlösungen ist die Verwendung von erneuerbaren gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen, wenn

a) im Meldeverfahren und bei Nachkontrollen der Nachweis erbracht wird, dass während einer angenommenen Lebensdauer der Anlage von 20 Jahren ein Mindestanteil erneuerbarer Energie bezogen wird. Der Regierungsrat legt den erforderlichen Mindestanteil nach vorheriger Befragung der Branche durch das zuständige Departement fest. Die Energielieferanten stellen die Überprüfbarkeit der Zertifikate für die im Standardprodukt enthaltenen Anteile erneuerbarer Brennstoffe sicher und geben dem Departement auf Verlangen Einsicht, oder

b) im Meldeverfahren Zertifikate über erneuerbare Energie abgegeben werden, die den Nachweis gemäss Absatz 2 für eine angenommene Lebensdauer der Anlage von 20 Jahren periodengerecht erbringen.

5. Die Anwendung der Standardlösung gemäss Absatz 4 setzt überdies voraus, dass

a) der Einsatz dieser Brennstoffe unter Berücksichtigung der nationalen Gewichtungsfaktoren soweit anrechenbar ist, als er im Treibhausgasinventar der Schweiz im laufenden oder in den beiden Vorjahren eine Emissionsminderung bewirkt,

b) die Zertifizierung durch anerkannte Stellen vorgenommen wird,

c) die Bilanzierung von einer anerkannten, zentralen Stelle vorgenommen wird, deren Daten soweit nötig öffentlich über Internet einsehbar sind.

6. Die Standardlösungen SL1, SL7 bis SL9 und SL11 sind innert drei Jahren ab Erteilung der Bewilligung umzusetzen. Bereits getätigte Massnahmen werden berücksichtigt.

7. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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