§ 7 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Grundsätzliche Anforderungen an Wärmeerzeuger
§ 7 EnergieG · Grundsätzliche Anforderungen an Wärmeerzeuger
1. Neue Wärmeerzeuger mit fossilen Brennstoffen sind zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine energieeffizienteren Wärmeerzeuger oder Wärmezulieferungen verfügbar sind, die einen geringeren CO2-Ausstoss aufweisen, für die geplante Anwendung genügen und wirtschaftlich tragbar sind.
2. Neue ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind insbesondere Anwendungen für Komfort- und Notheizungen in begrenztem Umfang sowie Heizungen für Gebäude, die nicht regelmässig oder nur speziell genutzt werden oder einen tiefen Heizenergiebedarf aufweisen.
3. Der Ersatz einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung mit Wasserverteilsystem durch einen gleichartigen Wärmeerzeuger ist nicht zulässig. Als Ausnahmen gelten insbesondere Anwendungen gemäss Absatz 2 oder wenn ein Ersatz durch einen anderen Wärmeerzeuger wirtschaftlich nicht tragbar ist oder für die Anwendung nicht genügt.
3bis. Eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung darf nicht als Zusatzheizung eingesetzt werden.
4. Es dürfen nur Wärmeerzeuger eingebaut werden, die dem Stand der Technik entsprechen.
5. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen, wenn die wirtschaftliche Tragbarkeit nicht gegeben ist, sowie die Anforderungen an die Nachweise.