773.200
EnergieG
CH-AG
§ 4b Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Elektro-Wassererwärmer
Energieeffizienz von Bauten und Anlagen
§ 4b EnergieG · Elektro-Wassererwärmer
1. Der Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers ist meldepflichtig.
2. Die Erwärmung des Brauchwarmwassers darf bei einem Neueinbau oder Ersatz des Wassererwärmers von Wohnbauten und von Wohnnutzungen in Nichtwohnbauten nicht ausschliesslich direkt elektrisch erfolgen.
3. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Befreiungen vorsehen.