773.200
EnergieG
CH-AG
§ 4a Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
Energieeffizienz von Bauten und Anlagen
§ 4a EnergieG · Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
1. Neubauten und Erweiterungen bestehender Gebäude (Aufstockungen, Anbauten usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr Bedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung auf ein Minimum reduziert wird.
2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituationen.