773.200
EnergieG
CH-AG
§ 40 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Publikation und Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 EnergieG · Publikation und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.