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773.200 EnergieG CH-AG

§ 4 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Bauten und Anlagen

Energieeffizienz von Bauten und Anlagen
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§ 4 EnergieG · Bauten und Anlagen

1. Neue Bauten und Anlagen, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, sind so zu erstellen, dass der Energiebedarf gering ist, die Lufthygiene für die Benutzerinnen und Benutzer gewährleistet ist und eine Beschädigung der Bausubstanz durch ungünstiges Raumklima verhindert wird.

2. Bestehende Bauten und Anlagen sind bei Umnutzungen, für die gegenüber der bisherigen Nutzung höhere energiegesetzliche Anforderungen gelten, entsprechend anzupassen.

3. Die thermische Gebäudehülle oder Teile davon müssen die neuesten energiegesetzlichen Anforderungen erfüllen, soweit daran mehr als nur Unterhalts- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten für bestehende und neue Bauten und Anlagen durch Verordnung. Er passt sie soweit erforderlich dem Stand der Technik an. Gegenstand der Regelungen sind insbesondere

a) Wärme- und Kälteschutz von Bauten und Anlagen,

b) Heizungen und Anlagen zur Wassererwärmung,

c) Raumlufthygiene,

d) Lüftungs- und Klimaanlagen,

e) Beleuchtung,

f) weitere Anlagen der Haustechnik.

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