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773.200 EnergieG CH-AG

§ 3a Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Grundsatz

Energieeffizienz von Bauten und Anlagen
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§ 3a EnergieG · Grundsatz

1. Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen und auszuführen, dass die Energie, insbesondere auch die Elektrizität, sparsam und rationell genutzt wird. Soweit möglich, sind Abwärme und erneuerbare Energien zu nutzen.

2. Wird nachfolgend nichts anderes bestimmt, sind gebäudetechnische Anlagen anzupassen, wenn sie erneuert oder umgebaut werden.

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